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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Freie Wählergruppe Bendorf V. (Kurzform FWG)
    Er ist in das Vereinsregister unter Nr. VR 4528 eingetragen - e.V.

  2. Sitz des Vereins ist Bendorf

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2  Zweck, Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung allgemeiner politischer Zielsetzungen die dem Wohle der Bevölkerung dienen.

  2. Ziel ist eine parteienunabhängige kommunale Politik zu betreiben und an den Wahlen zum Stadtrat und Kreistag teilzunehmen.

  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr der Stadt

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser - zweiten - Mahnung die Streichung angedroht wurde.

  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1.  Der Verein erhebt im Bedarfsfalle von seinen Mitgliedern Beiträge.

  2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages befindet die Mitgliederversammlung

§ 6 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 § 7 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Beide sind allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt: Der/Die stellvertretende Vorsitzende ist nur im Verhinderungsfall des/der Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

  2. Dem Vorstand gehören als weitere Mitglieder
  • der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
  • der Kassenwart/die Kassenwartin
  • ein Beisitzer/eine Beisitzerin

an.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins obliegen.

  2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung und Aufstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger zu wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1.  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die je nach Bedarf einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Genehmigung der Haushaltspläne
  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
  • Beschlussfassung über Kandidatennominierung für die Teilnahme an Wahlen
  • Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
  • Wahl von Vertretern in Gremien und Körperschaften
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Das Einladungsschreiben kann per E-Mailschreiben erfolgen.

  2. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließ die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem, aus der Mitte der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter übertragen werden.

  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt oder eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Zur Änderung der Satzung des Vereins und zur Auflösung des Vereins ist jedoch die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bendorf, den 29.09.2023

Vorsitzende                                                                         stellvertretende Vorsitzender
Eva-Maria Heuser                                                              Andreas Langer